Cookie-Banner Info zum Webdesign
Hinweise
Müssen Cookiebanner gesetzt werden und warum.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden:
Cookie-Banner, die Webseitenbesucher lediglich über ein Widerspruchsrecht gegen den Einsatz von Cookies informieren (Opt-Out-Banner) sind offiziell DSGVO-widrig.
Fragen und Antworten
Alle Webseitenbetreiber kennen den Cookiehinweis. Fast jede Website ist mit einem Cookie-Banner ausgestattet. Dieser wird an den unterschiedlichsten Positionen fixiert. Was sind Cookies genau? Benötige ich, als Inhaber einer Website, einen Cookie-Banner für meine Besucher?
Was sagen die Internet - EU-Richtlinien dazu? Ist eine Einwilligung für alle Cookies notwendig? Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung aus?
Dazu gibt es entsprechende Vorschriften!
Was sind Cookies und welche Pflichten habe ich, wenn ich eine Website betreibe?
Cookies dienen dazu Websitebesucher wiederzuerkennen. Außerdem wird dem Nutzer das Surfen auf Webseiten erleichtert. Zugangsdaten müssen nicht immer erneut eingegeben werden, da sie gespeichert werden. Cookies dienen zusätzlich, um Website-Analysen zu ermöglichen.
Die rechtliche Verwendung ist in der EU durch die Cookie-Richtlinien geregelt. Eine Einwilligung für Cookies wird von Nutzern benötigt.
Achtung beim Einsatz einfacher Cookie-Banner
Es drohen teure Bußgelder und Abmahnungen, wenn Ihre Webseiten-Besucher nicht die Möglichkeit haben, aktiv die Nutzung von Cookies zu bestätigen. Das Setzen von Cookies vor expliziter Einwilligung ist durch das Urteil des BGH vom 28.05.2020 nicht gestattet. Cookies müssen also vor Einwilligung entsprechend geblockt werden. Dazu zählen Beispielsweise auch Skripte von Google Analytics, Google Maps, YouTube, Vimeo und anderen bekannten externen Diensten.
Cookies: BGH hat entschieden,
Einwilligung muss sein!
Einwilligung per Cookie-Banner.
Webseitenbetreiber sollten sich eine Zustimmung ihrer Nutzer einholen. Die Cookie-Verwendung hinterlegt man am Besten auf der Startseite. Somit kann der Besucher sofort entscheiden, ob er seine Einwilligung erteilt. Der Hinweistext (Einwilligungstext) für den Banner klar und deutlich verfassen und verständlich zur Verfügung stellen.
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Welche Daten werden erfasst?
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Wozu werden diese Daten verwendet?
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Werden die Daten an dritte weitergegeben?
In der Datenschutzerklärung sollten Cookieeinstellungen erläutert und deren Verwendung genau beschrieben werden.
Der Nutzer muss bei einer Zustimmung etwa bei bestimmten Cookies aktiv einwilligen. Ein „Surfen Sie ruhig weiter“-Cookie-Banner ohne direkte Zustimmung (zum Beispiel ein Klick auf OK oder Einverstanden) reicht nicht aus. Auch eine schon ausgewählte Checkbox ist nicht erlaubt. Der Nutzer muss selbst aktiv zustimmen.
Die Einwilligung gilt im Moment jedoch nicht für alle Cookies, sondern nur für „nicht notwendige“ Cookies wie etwa Tracking-Cookies von Drittanbietern.
Denn fast alle kommerziellen Webseiten setzen heute mehr oder weniger Cookies. Cookies sind eben praktisch und können zum Beispiel dafür genutzt werden, Inhalte von Warenkörben oder Daten für Nutzer-LogIns zu speichern. Cookies werden aber auch dazu genutzt, einen Webseitenbesucher „wiederzuerkennen“, wenn er zurück auf eine Webseite kommt, die er schon einmal besucht hat, um ihm dann gezielt Werbung auszuspielen. Auch Tracking-Cookies wie etwa von Google Analytics werden häufig eingesetzt.
Für alle technisch notwendigen Cookies, die für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich sind, wird keine Einwilligung des Besuchers benötigt.
Die zahlreichen rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Cookies, Tracking und Einwilligung und können Sie praktisch nur über ein so genanntes Consent-Tool in Verbindung mit einer vollständigen Datenschutzerklärung umsetzen. Denn das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.
Es versteht sich natürlich von selbst, dass ohne Zustimmung keine Daten übertragen werden dürfen.
Wichtiger Hinweis für die Datenschutzerklärung!
Sie haben als Websitebetreiber die Verantwortung zu tragen. Wenn Sie den Nutzer nur in der Datenschutzerklärung auf Cookies hinweisen, verstoßen Sie gegen die Vorgaben der Datenschutz-Behörde und gegen das Urteil des BGH. Vorbeugen ist besser als das Nachsehen mit Strafen in Kauf zu nehmen. Lassen Sie sich direkt bei Ihrer Website einen richtigen Cookie-Banner einrichten.
Ihr Team MEDIAACTOR